Netto-Mieteinnahme

Zusätzlich zur Netto-Miete entrichtet der Mieter in der Regel eine Nebenkostenvorauszahlung oder -pauschale für die auf den Mieter umlegbaren Nebenkosten gemäß § 27 II. Berechnungsverordnung. Diese umlegbaren Nebenkosten stellen bei der steuerlichen Betrachtung für den Kapitalanleger lediglich einen durchlaufenden Posten dar, so dass sie bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt werden.